Satzung

Leitsätze

für den evangelischen Posaunenchor Kirchbauna

1.       Präambel

1.1     Der Posaunenchor Kirchbauna ist eine Einrichtung der Evangelischen Kirchengemeinde Kirchbauna und Hertingshausen.

1.2     Grundlage und Maßstab der Arbeit des Posaunenchores ist die Botschaft des gekreuzigten und auferstanden Herrn Jesus Christus. Der Posaunenchor will den Verkündigungsauftrag der Kirche musikalisch wahrnehmen.

Der Posaunenchor ist Mitglied im Posaunenwerk der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck

2.       Mitgliedschaft

2.1     Über die Aufnahme in den Chor entscheidet der Chorvorstand. Mitglied kann jeder werden, der sich dem Auftrag der Evangelischen Kirche und diesen Leitsätzen verpflichtet fühlt. Die Aufnahme geschieht in Gegenwart aller BläserInnen unter Hinweis auf diese Leitsätze.

2.2     Die Mitglieder sind zur regelmäßigen Teilnahme an den Übungsstunden und zur Mitwirkung bei den Choreinsätzen gehalten. BläserInnen sind verpflichtet, anvertraute Instrumente, Notenbücher und Pulte pfleglich zu behandeln. Beim Ausscheiden aus dem Chor sind posaunenchoreigene Instrumente und das Zubehör in einwandfreien Zustand zurückzugeben.

2.3.    Die Mitteilungen des Posaunenwerkes sind den Chormitgliedern zugänglich zu machen.

3.       Mitgliederversammlung

3.1     Alljährlich findet eine Mitgliederversammlung des Chores statt. Dazu sind alle Mitglieder und die / der für die Chorarbeit zuständige Pfarrerin / Pfarrer einzuladen. In der Mitgliederversammlung wird der Kassenbericht abgenommen und der Jahresvoranschlag beschlossen. Außerdem wird die weitere Arbeit des Chores (Ausbildung, Erweiterung der Notenliteratur, Teilnahme an Veranstaltungen innerhalb und außerhalb der Gemeinde u.a.) zur Aussprache gestellt und gegebenenfalls darüber beschlossen.

3.2     Die Mitgliederversammlung beschließt die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder.

Die Mitgliederversammlung beschließt die Wahl der beiden Kassenprüfer.

Die Mitgliederversammlung beschließt die Wahl der Beiratsmitglieder.

3.3     Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.

4.       Chorvorstand

4.1     Der Posaunenchor wird vom Chorvorstand geleitet. Dieser besteht aus der / dem Vorsitzenden und der / dem Kassierer/in. Ein Beirat mit 2 Personen kann gewählt werden. Die zuständige Gemeindepfarrerin / der zuständige Gemeindepfarrer und ein weiteres Mitglied des Kirchenvorstandes sollen zu den Vorstandssitzungen eingeladen werden.

4.2     Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.

4.3     Vorstand und Gemeindepfarrer/in sollen sich zu regelmäßigen Gesprächen zusammenfinden.

4.4     Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

5.       Chorleiter/in

Für die musikalische Arbeit des Chores ist die Chorleiterin / der Chorleiter zuständig. Sie / er erhält eine Vergütung nach den Vergütungssätzen der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck für Posaunenchorleiter.

6.       Änderung der Leitsätze und der Auflösung des Chores

6.1     Eine Auflösung des Chores oder eine Änderung dieser Leitsätze kann nur mit einer 2/3 Mehrheit in einer Mitgliederversammlung nach vorheriger schriftlicher Einladung unter Angabe der Tagesordnung beschlossen werden.

6.2     Bei Auflösung des Chores fällt der vorhandene Bestand an Instrumenten, Zubehör, Noten usw. der Kirchengemeinde zu.

Die Auflösung des Chores ist der Kirchengemeinde und dem Posaunenwerk durch den letzten Vorstand mitzuteilen.

7.       Ehrenordnung

7.1     Ehrenkategorien

7.1.1  Ehrungen für langjährige Bläsertätigkeit:

  • Bläsernadel des Evangelischen Posaunenwerks in Deutschland (EPiD) in Bronze
  • Bläsernadel EPiD in Silber
  • Bläsernadel EPiD in Gold
  • Blaue Ehrennadel EPiD

7.1.2  Ehrungen für langjährige Bläsertätigkeit im Posaunenchor Kirchbauna:

  • Vereinsehrennadel in Bronze
  • Vereinsehrennadel in Silber
  • Vereinsehrennadel in Gold

7.1.3  Besondere Ehrungen:

  • Ernennung zum Ehrenmitglied
  • Ernennung zum Ehrenvorstandmitglied

7.2     Ernennung und Verleihung

7.2.1  Anträge zu den unter §1 genannten Ehrungen können durch die Mitglieder an den Vorstand des Posaunenchores gestellt werden.

7.2.2  Die Ernennung und Verleihung erfolgt durch den Vorstand oder der Pfarrerin / dem Pfarrer. Die Verleihung einer Auszeichnung soll in einem würdigen Rahmen erfolgen.

7.3.3  Richtlinien für die Verleihung

  • Bläsernadel EPiD in Bronze für mindestens 5-jährige Bläsertätigkeit
  • Bläsernadel EPiD in Silber für mindestens 15-jährige Bläsertätigkeit
  • Bläsernadel EPiD in Gold und Johannes-Kuhlo-Medaille für mindesten 25jährige Bläsertätigkeit
  • Bläsernadel EPiD in Blau für mindestens 60-jährige Bläsertätigkeit
  • Vereinsehrennadel in Bronze für mindestens 10-jährige Bläsertätigkeit im Posaunenchor Kirchbauna
  • Vereinsehrennadel in Silber für mindestens 20-jährige Bläsertätigkeit im Posaunenchor Kirchbauna
  • Vereinsehrennadel in Gold mit Zahl 30 für mindestens 30-jährige Bläsertätigkeit im Posaunenchor Kirchbauna
  • Vereinsehrennadel in Gold mit Zahl 40 für mindestens 40-jährige Bläsertätigkeit im Posaunenchor Kirchbauna
  • Vereinsehrennadel in Gold mit Zahl 50 und „Urkuhlo“ (eine Faksimile-Ausgabe des ersten Kuhlo, mit handschriftlichen Eintragungen von Johannes Kuhlo) für mindestens 50-jährige Bläsertätigkeit im Posaunenchor Kirchbauna
  • Vereinsehrennadel in Gold mit Zahl 60 für mindestens 60-jährige Bläsertätigkeit im Posaunenchor Kirchbauna
  • Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer die Vereinsehrennadel in Gold mit Zahl 50 verliehen bekam und das 60. Lebensjahr vollendet hat.
  • Zum Ehrenvorstandsmitglied kann ernannt werden, wer mindestens 25 Jahre Mitglied des Gesamtvorstandes war.

7.4     Besitzzeugnisse

Über die verliehenen Ehrungen und Ernennungen sind Besitzzeugnisse (Urkunden) auszustellen. Die Johannes-Kuhlo-Medaille, der Urkuhlo und die Bläsernadeln mit Urkunde können über das Posaunenwerk der EKKW bezogen werden.

 8.       Zustimmung des Kirchenvorstandes

Die Gründung oder Auflösung eines Chores sowie der Erlass oder die Änderung von Leitsätzen bedürfen der Zustimmung des Kirchenvorstandes.

9.       Inkrafttreten

Diese Leitsätze treten ab dem 8. September 2017 in Kraft und ersetzen die Leitsätze vom 5. November 2010

 Baunatal, den 8. September 2017